Hauptsatzung

der Ortsgemeinde Gillenfeld vom 14.07.2014

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO DVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
 § 1
Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im wöchentlich erscheinenden Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daun.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel wie folgt bekannt gemacht:

Standort der Bekanntmachungstafel: Am Markt 5
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich an dem Standort gem. Abs. 4, befindet. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
 § 2
 Ausschüsse des Ortsgemeinderates
(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
a)  Haupt- und Finanzausschuss mit 5 Mitgliedern
b) Rechnungsprüfungsausschuss mit 5 Mitgliedern
c)  Bau- und Planungsausschuss mit 6 Mitgliedern
d)  Tourismusausschuss mit 8 Mitgliedern
e)  Ausschuss für Kinder, Jugend und Senioren mit 8 Mitgliedern
 
Für die Ausschüsse können die gleiche Zahl Stellvertreter gewählt werden.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse a) und b) werden aus der Mitte des Ortsgemeinderates gewählt. Die Ausschüsse c) bis e) werden aus Mitgliedern des Ortsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde gebildet.
Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Ortsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschußmitglieder.
 § 3
 Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse
(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlußfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuß die Federführung.
(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben un­berührt.
(3) Dem Bau- und Planungsausschuss werden folgende Aufgaben übertragen:
1. Beschlussfassung über die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen einschl. der Beauftragung von Sonderfachleuten bis zum Betrag von 10.000 EUR im Einzelfall, soweit die Entscheidung nicht einem anderen Ausschuss oder dem Ortsbürgermeister übertragen ist;
2. Beschlussfassung über die Vergabe von Leistungen und Lieferungen im Zu­sammenhang mit Bauvorhaben der Ortsgemeinde soweit hierfür Haushalts­mittel zur Verfügung stehen und diese im Einzelfall nicht mehr als 10 % über­schritten werden sowie die Entscheidung nicht dem Ortsbürgermeister über­tragen ist;
3. Vorberatung der Landes-, Regional-, Bauleit-, Stadtentwicklungs-, Dorfer­neuerungs- und Landschaftsplanung und raumbedeutsamer Vorhaben;
4. Vorberatung von Fragen des Umweltschutzes und der Planung von Anlagen zur Gewinnung und Nutzung regenerativer Energien sowie bedeutsamer Maß­nahmen zur Energieeinsparung;
(4) Dem Tourismusausschuss wird jeweils der Abschluss von Verträgen, die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Einzelfall bis zur Wertgrenze von 2.500 EUR im Rahmen der Haushaltsmittel übertragen.
(5) Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Senioren soll als Bindeglied zwischen den genannten Gruppierungen und dem Ortsgemeinderat fungieren.
 
 § 4
 Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister
Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
1. Verfügung über Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 5.000,- EUR im Einzelfall,
2. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ab einer Wertgrenze von 1.250,- EUR bis zu einer Wertgrenze von 7.500,- EUR je Einzelfall,
3. Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung,
4. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel,
5. unbefristete Niederschlagung und Erlaß von Forderungen bis zu einem Betrag von 500,- EUR,
6. Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte,
7. Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 5.000,- EUR im Einzelfall,
8. Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 31 und § 33 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden,
9. Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO;
10. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.
Die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die laufende Verwaltung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO bleibt von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt.
 § 5
 Arbeitskreis Internet
Die Ortsgemeinde bildet einen Arbeitskreis Internet, bestehend aus 7 wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde.
 § 6
 Beigeordnete
(1) Die Ortsgemeinde hat bis zu 3 Beigeordnete.
 § 7
 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates
Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird durch Beschluß des Ortsgemeinderates festgelegt.
 § 8
 Aufwandentschädigung des Ortsbürgermeisters
Die dem Ortsbürgermeister gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 EntschädigungsVO-Gemeinden zustehende monatliche Aufwandsentschädigung wird um 10 v.H. erhöht.
 § 9
 Aufwandentschädigung der Beigeordneten
Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters gemäß § 12 Abs. 1 EntschädigungsVO-Gemeinden eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhält er ein Sechzigstel der Aufwandsentschädigung nach Satz 2, mindestens 10 EUR..
 § 10
 Aufwandsentschädigung des Schriftführers im Ortsgemeinderat
Der Schriftführer des Ortsgemeinderats erhält für die Teilnahme an den Sitzungen und die Fertigung der Niederschriften des Ortsgemeinderates und der Ausschüsse eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch Beschluß des Ortsgemeinderates festgesetzt wird.
 § 11
 Pauschalbesteuerung der Aufwandsentschädigungen
Sofern bei der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters und den Aufwandsentschädigungen gemäß §§ 8 und 9 nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Ortsgemeinde getragen. Der Pauschsteuersatz wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
 § 12
 Inkrafttreten
(1)  Diese Hauptsatzung tritt zum 14.07.2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 01.09.1994 in der Fassung der V. Änderungssatzung vom 20.02.2006 außer Kraft.
Gillenfeld, den 14.07.2014
(Schlifter) Ortsbürgermeister