Tourismusabgabe

Satzung
über die Erhebung eines Tourismusbeitrags
in der Ortsgemeinde Gillenfeld
Tourismusbeitragssatzung vom 07.05.2019

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2018 (GVBl. S. 448) und der §§ 2 und 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472), hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Gillenfeld in seiner Sitzung am 07.05.2019 die folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Erhebungszweck, -gebiet und -jahr 2
§ 2 Beitragspflichtige  2
§ 3 Beitragsmaßstab  2
§ 4 Beitragssatz  3
§ 5 Beginn der Beitragspflicht und Entstehung der Beitragsschuld  3
§ 6 Festsetzung und Fälligkeit 4
§ 7 Anzeige- und Auskunftspflicht, Auskunftseinholung  4
§ 8 Ordnungswidrigkeiten  5
§ 9 Datenerhebung und -verarbeitung  5
§ 10 Inkrafttreten  5

§ 1
Erhebungszweck, -gebiet und -jahr

(1) Die Ortsgemeinde Gillenfeld erhebt jährlich zur Deckung der Kosten, die ihr für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen, sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen und die Tourismuswerbung entstehen, einen Tourismusbeitrag.

(2) Erhebungsgebiet ist das Gebiet der Ortsgemeinde Gillenfeld.

(3) Erhebungsjahr ist das Kalenderjahr, in dem die Kosten für die in Abs. 1 bestimmten Zwecke anfallen und auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden.

§ 2
Beitragspflichtige

(1) Beitragspflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie nicht- oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen, denen aufgrund des Tourismus im Erhebungsgebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

(2) Besondere wirtschaftliche Vorteile aufgrund des Tourismus werden den in Abs. 1 genannten Rechtssubjekten geboten, wenn sie im Erhebungsgebiet im Rahmen selbstständiger Erwerbstätigkeit entgeltliche Leistungen anbieten. Die Vorteile sind unmittelbar, wenn das Leistungsangebot geeignet ist, den Bedarf von Touristen zu decken; sie sind mittelbar, wenn das Leistungsangebot geeignet ist, den betrieblichen Bedarf derjenigen zu decken, denen unmittelbare Vorteile geboten werden.

(3) Im Erhebungsgebiet werden die Vorteile auch ohne dortigen Wohn- oder Betriebssitz geboten, sofern dort die Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 in einer Betriebsstätte (§ 12 Abgabenordnung – AO), mittels ständiger Vertretung (§ 13 AO) oder mittels sonstiger regelmäßig wiederkehrend geschäftlich genutzter Örtlichkeit ausgeübt und werblich bekannt gemacht wird.

§ 3
Beitragsmaßstab

(1) Der besondere wirtschaftliche Vorteil aus dem Tourismus besteht in der objektiven Möglichkeit, aus der beitragspflichtigen Tätigkeit Verdienst zu erzielen und bemisst sich nach einem Messbetrag, der aus folgenden Komponenten besteht:

Dem Umsatz (Abs. 2) multipliziert mit einem Vomhundertsatz für den aus dem Tourismus resultierenden Umsatzanteil (Vorteilssatz, Abs. 3) sowie mit einem Vomhundertsatz für den niedrigsten Gewinnanteil der Betriebsart (Gewinnsatz, Abs. 4).

(2) Unter Umsatz i.S.d. Abs. 1 ist die Summe aller Entgelte (im Sinne des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) des dem Erhebungsjahr (§ 1 Abs. 3) vorvergangenen Jahres zu verstehen, die im Rahmen der beitragspflichtigen Tätigkeit gem. § 2 erzielt wurden. Für diejenigen, die nicht zur Umsatzsteuer herangezogen werden oder bei denen aus anderen Gründen ein Jahresumsatz nicht vorhanden ist, ist ein den Entgelten im Sinne des Satzes 1 entsprechender Einnahmenbetrag maßgeblich. Im Erhebungsgebiet erzielt ist der Umsatz auch, soweit aus dem innerörtlichen Leistungsangebot resultierende Pflichten außerhalb des Erhebungsgebietes erfülltwerden.

Abweichend von Satz 1 ist maßgebend:
a)    im Falle des Beginns oder der Beendigung einer beitragspflichtigen Tätigkeit im Erhebungsjahr: Der Umsatz des Erhebungsjahres.
b)    im Falle des Beginns einer beitragspflichtigen Tätigkeit erst im vergangenen Jahr: Der Umsatz des Erhebungsjahres.
c)    im Falle des Beginns einer beitragspflichtigen Tätigkeit erst im vorvergangenen Jahr: Der Umsatz des Vorjahres.

Als Beendigung einer beitragspflichtigen Tätigkeit ist es nicht anzusehen, wenn diese wiederkehrend saisonal ausgeübt wird.

(3) Der Vorteilssatz bezeichnet für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit den auf dem Tourismus beruhenden Teil des Umsatzes.
Der Vorteilssatz ist für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit in der Anlage zu dieser Satzung (Betriebsartentabelle) in Spalte 2 bestimmt.

(4) Der Gewinnsatz drückt die objektiven Gewinnmöglichkeiten der jeweiligen Betriebsart aus und ist für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit in der Anlage zu dieser Satzung (Betriebsartentabelle) in Spalte 3 bestimmt. 

(5) Übt ein Beitragspflichtiger mehrere der in der Betriebsartentabelle aufgeführten Tätigkeiten aus, so bemisst sich der Beitrag für jede Tätigkeit gesondert.

§ 4
Beitragssatz

(1) Der Tourismusbeitrag wird nach einem Vomhundertsatz von dem nach § 3 Abs. 1 ermittelten Messbetrag bemessen. Dieser Vomhundertsatz ermittelt sich aus der Summe der Messbeträge und der gegenüber zu stellenden Kosten.

(2) Der Vomhundertsatz wird in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Gillenfeld festgelegt.

§ 5
Beginn der Beitragspflicht und Entstehung der Beitragsschuld

(1) Die Beitragspflicht beginnt mit Anfang des Erhebungsjahres. Wird eine beitragspflichtige Tätigkeit im Laufe des Erhebungsjahres aufgenommen oder vor dem Ablauf des Erhebungsjahres beendet, verkürzt sich der zu veranlagende Zeitraum (Erhebungszeitraum) entsprechend.

(2) Die Beitragsschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungsjahres.

§ 6
Festsetzung und Fälligkeit

(1) Der Tourismusbeitrag wird nach Entstehung der Beitragsschuld (§ 5 Abs. 2) festgesetzt.

(2) Während des laufenden Erhebungsjahres werden Vorausleistungen auf die Beitragsschuld erhoben. Die Vorausleistungen werden grundsätzlich nach dem für das letzte abgerechnete Erhebungsjahr festgesetzten Messbetrag berechnet; die Ortsgemeinde kann die Vorausleistungen an den Beitrag anpassen, der sich voraussichtlich für das laufende Erhebungsjahr ergeben wird. Wurde bisher noch keine Festsetzung vorgenommen, ist die Vorausleistung auf der Grundlage des voraussichtlichen Umsatzes zu ermitteln.

Der Tourismusbeitrag und die Vorausleistungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach dessen Bekanntgabe fällig. 

(3) Auf die Beitragsschuld wird die für das Erhebungsjahr gezahlte Vorausleistung angerechnet.

§ 7
Anzeige- und Auskunftspflicht, Auskunftseinholung

(1) Die Beitragspflichtigen haben der Ortsgemeinde die Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit innerhalb eines Monats anzuzeigen. Sie haben der Ortsgemeinde auf Anforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen und Nachweise zu erbringen. Insbesondere haben sie den erzielten Umsatz zu erklären und anhand der bereits dem Finanzamt erbrachten oder geschuldeten Nachweise, z.B. durch die Umsatzsteuervoranmeldungen, die Umsatzsteuererklärung oder den Umsatzsteuerbescheid, bei fehlender Umsatzsteuerpflicht, durch die finanzamtlich geprüften Erklärungen für die betreffende einkommensteuerliche Einkunftsart, zu belegen; bei Filialbetrieben ist die der Unternehmensleitung gegenüber vorgenommene Abrechnung über die Betriebseinnahmen vorzulegen.

(2) Werden keine Angaben gemacht oder besteht begründeter Anlass zu der Annahme, dass die Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann die Ortsgemeinde

•      beim zuständigen Finanzamt Auskunft über den dort erklärten bzw. vom Finanzamt evtl. geschätzten Umsatz (§ 3 Abs. 2) des pflichtigen Betriebes einholen,

•      bei dem dafür zuständigen Dritten Auskunft über die Anzahl der für den beitragspflichtigen Betrieb gemeldeten Gästeübernachtungen einholen,

•      in dem beitragspflichtigen Betrieb die Geschäftsunterlagen (insbes. betriebswirtschaftliche Auswertung, Summen- und Saldenlisten) einsehen,

und die somit ermittelten Tatsachen der Beitragsberechnung zugrunde legen.

Im Übrigen gilt die Schätzungsbefugnis gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 162 AO.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer entgegen § 7 Abs. 1 dieser Satzung

1.    die Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit nicht anzeigt oder

2.    auf Anforderung die erforderlichen Angaben zur Berechnung

a)    des Beitrages

b)    der Vorausleistung

nicht oder nicht vollständig macht oder

3.    den erzielten Umsatz nicht durch Nachweise der in § 7 Abs. 1 Satz 3 genannten Art belegt,

handelt ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

§ 9
Datenerhebung und -verarbeitung

(1) Die Ortsgemeinde kann die zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Beitragsfestsetzung und die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1e) Datschenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und der §§ 3 und 4 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG), neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten,

•      aus den beim zuständigen Finanzamt für die jeweiligen Pflichtigen vorliegenden Daten,

•      den Daten des Melderegisters,

•      den bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun vorliegenden Unterlagen über An- und Abmeldung sowie Änderungsmeldungen von Gewerbebetrieben nach den Vorschriften der Gewerbeordnung

erheben.

(2) Die Ortsgemeinde darf sich diese Daten von den dort genannten Stellen übermitteln lassen und ist befugt, diese zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft.

Zugleich tritt die Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrags vom 21.11.2017 außer Kraft.

Soweit Beitragsansprüche nach der aufgrund von Satz 2 aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.

Gillenfeld, den 07.05.2019

Karl-Heinz Schlifter
Ortsbürgermeister